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1.8.2008:Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer, Inkrafttreten des Schenkungsmeldegesetzes
Neue Regelung bei Schenkungen und Privatstiftungen ab 1. August 2008.
Am 6. Juni 2008 wurde im Nationalrat die Nachfolgeregelung der am 31.Juli auslaufenden Erbschafts- und Schenkungssteuer, das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG), verabschiedet.
Ab 1. August 2008 sind demnach Schenkungen, Zweckzuwendungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen steuerfrei. Auch die Übertragung von Grundstücken wird künftig unentgeltlich möglich sein, als das derzeit im Erbschafts- und Schenkungsgesetz geregelte Grunderwerbsäquivalent ebenfalls entfällt. Unentgeltliche Grundstücksübertragungen sind jedoch ab 1. August grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Schenkungen von Ehegattenwohnungen und Grundstücksübertragungen im Zuge einer Unternehmensübertragung vorgesehen (Freibetrag bis zu € 365.000).
Die Meldepflicht tritt ab Überschreiten bestimmter Wertgrenzen ein:
- Schenkungen zwischen Angehörigen (Verwandte, Wahleltern/-kinder und Lebenspartner):
Ab Überschreiten von € 50.000. Schenkungen innerhalb eines Jahres an dieselbe Person werden addiert = 1-Jahres-Betrachtung.
- Schenkungen zwischen Fremden:
Die Meldepflicht tritt ab Übersteigen der Wertgrenze von € 15.000 ein. Hier kommt eine 5-Jahres-Betrachtung zur Anwendung.
Meldepflichtig sind alle am Übertragungsakt Beteiligten (Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwälte, Notare). Die Anzeige hat beim Finanzamt binnen drei Monaten ab der Schenkung zu erfolgen, die zur Überschreitung der Wertgrenze führt. Kommt es innerhalb des Betrachtungszeitraumes zu einer Überschreitung der Wertgrenze, sind alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums meldepflichtig.
14-07-08
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